1997: Das Wasserrecht der Schäferkämper Wassermühle

Von Wolfgang Marcus

Aus: Vertell mui watt Nr. 25, Januar 1997

Wie in ganz Deutschland war es auch im Herzogtum Westfalen einer Gemeinde oder Privatperson nicht erlaubt, ohne weiteres eine Mühle anzulegen. Das Stau- und Mühlenrecht gehörte nämlich zu den sogenannten Regalien und war ein Hoheitsrecht des Landesherrn.

Sie waren eine wichtige Einnahmequelle und ihre Verleihung ein wesentliches Mittel der Reichspolitik. Die Erlaubnis zum Stau und zur Nutzung des Wassers des Osterbaches in Bad Westernkotten für die Schäferkämper Mühle ist vom Landesherrn, dem Kölner Fürstbischof Clemens August, im Jahre 1748 dem Grafen Wenzel Anton von Kaunitz-Rietberg übertragen worden. Dieser hatte dafür eine Jährliche Konzessionsabgabe von 140 Reichstalern zu zahlen.

Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde das Wasserrecht gesetzlich geregelt: “Das Anwachsen der Bevölkerung, die Entwicklung der Industrie und die Intensivierung der Landwirtschaft machten eine einheitliche Neuordnung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse dringend erforderlich. Da das Reich hierzu keine Kompetenz hatte, erließen die Länder – so Preußen mit dem Gesetz vom 7. April 1913 – um die Jahrhundertwende eigene Wassergesetze” (Czychowski, Manfred und Prümm, Gustav, Wasserrecht NRW, Köln 6, Aufl. 1989, S. 1)

Im Gefolge dieses Gesetzes musste auch das alte, ersessene Wasserrecht der Schäferkämper Mühle in die neu anzulegenden Wasserbücher eingetragen werden. Dieser Vorgang zog sich über fast ein Jahr hin, aber am 22. Juli 1924 wurde die Eintragung vollzogen, und zwar mit folgendem Wortlaut: “Das auf Ersitzung gestützte Recht der Witwe Ludwig Thiemann In Westernkotten, das Wasser des Osterbaches nach Maßgabe des eingereichten Antrages bis zur Ordinate +91.26 Meter zu stauen und zum Mühlenbetrieb zu benutzen” (zitiert nach der Wasserrechtsakte, die beim Kreis Soest – Untere Wasserbehörde – geführt wird).

Am 22.5.1962 erließ das Land NRW -als Rechtsnachfolgerin Preußens- ein neues Gesetz, das Landeswassergesetz. Auf der Basis dieses Gesetzes forderte der Regierungspräsident im Juni 1965 die nachgeordnete Behörde auf, alte Wasserrechte zu überprüfen.

Obwohl die Schäferkämper Mühle damals schon lange nicht mehr in Betrieb war und das Urteil des Kreisordnungsamtes entsprechend negativ ausfiel; gelang es Frau Karola (Lina) Thiemann, das Wasserrecht zu behalten. Es wurde lediglich auf sie und ihre Schwester übertragen.

Im Jahre 1991 ist dann das Wasserrecht auf die heutige Eigentümerin in der Mühle, die Nordrhein-Westfalen- Stiftung, übertragen worden.

Nähere Angaben zur Geschichte der Mühle im Mühlenführer, der im Rahmen der Reihe “Technische Kulturdenkmäler in Westfalen” erschienen ist und im Mühlengebäude sowie in den Bad Westernkötter Geldinstituten zu erwerben ist.