Wolfgang Marcus
Bis 1802 gehörte Westernkotten noch landespolitisch zum Herzogtum Westfalen, oberster Landesherr war der Kölner Erzbischof. Die einzelnen Bauernhöfe bildeten kleine Gruppen unter verschiedenen Grundherren, dem die Höfe abgabepflichtig waren, wobei jeder Kreis wieder nach eigener eigenen Rechtsgewohnheiten lebte und seine Verhältnisse zu den Grundherren verschieden gestaltete.
Eine deutliche und große Gemeinschaft bildeten die Bewohner der Höfe, die Ländereien des Paderborner Bischofs bewirtschafteten und sich als Angehörige des Paderborner Amtes Westernkotten-Erwitte verstanden.
Und doch gab es eine Einheit auch für das alte Westernkotten: Die Zusammenfassung aller Einzelhöfe zu einer Bauerngemeinde, die ihre Angelegenheit selbst verwaltete. So wurden Grenzstreitigkeiten etwa bei Schnadgängen geklärt und einzelne Vergehen
Die Bauerrichter
Sie waren historisch gesehen „Dorfvorsteher“ oder „Gemeindevorsteher“, die eine wichtige Rolle in der bäuerlichen Selbstverwaltung spielten. Der Begriff „Bauerrichter“ lässt sich aus dem westfälischen Raum ableiten und bedeutet wörtlich „Richter der Bauern“ oder „Richter für die Bauerschaft“. In Orten wie Westernkotten, die stark landwirtschaftlich geprägt waren, hatten Bauerrichter mehrere zentrale Funktionen:
- Verwaltung der Bauerschaft
- Repräsentation gegenüber der Obrigkeit
- Aufsicht über die Flur und Allmende (= gemeinschaftlich genutztes Land wie Weiden, Wälder oder Wasserläufe).
- Mitwirkung in der Rechtsprechung bei kleineren Streitigkeiten innerhalb des Dorfes
- Einberufung und Leitung von Versammlungen: Sie beriefen die Dorfversammlungen ein und leiteten sie. Entscheidungen über Wege, Zäune, Brandschutz oder Abgaben wurden hier gefällt.
Der Bauerrichter wurde aus dem Kreis der Hofbesitzer oder Erbkötter (also der alteingesessenen Bauern mit eigenem Hof) gewählt. Die Wahl erfolgte meist durch die stimmberechtigten Bauern des Ortes. Es war ein Ehrenamt, das mit großem Ansehen verbunden war. Für Westernkotten sind einzelne Bauerrichter auch namentlich bekannt.
Funktion und Aufgaben
Die Bauergemeinde war zuständig für gemeinschaftliche Aufgaben, wie z. B. die Instandhaltung von Wegen und Brücken, die Nutzung von Weiden oder das Einteilen der Hirten. Sie hatte teilweise auch eine polizeiliche oder ordnende Funktion innerhalb des Dorfes. Entscheidungen wurden oft auf Gemeindeversammlungen getroffen, bei denen stimmberechtigt nur die „Vollbauern“ waren, also die Eigentümer größerer Höfe.
Mitglieder
Teilnehmen durften in der Regel nur die „Erbkottenbesitzer“ – also diejenigen Bauern, die einen vererbbaren Hof besaßen. Kötter (Kleinbauern) oder Heuerlinge (landlose Tagelöhner) hatten meist kein Stimmrecht.
Selbstverwaltung bis ins frühe 19. Jahrhundert
Die Bauergemeinde bestand als eigenständige Organisation neben der staatlichen Verwaltung und der kirchlichen Gemeinde. Mit den preußischen Reformen im 19. Jahrhundert, vor allem durch die Einführung der Landgemeindeordnung, wurde die Bauergemeinde nach und nach aufgelöst oder in neue kommunale Strukturen überführt.
Bauernbefreiung
„Die Französische Revolution mit ihrer Forderung nach Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit führte auch in Westfalen zu einer grundlegenden Änderung bäuerlicher Besitz- und Rechtsverhältnisse. Der Großherzog von Hessen hob durch Gesetz vom 5. 11. 1809 die Leibeigenschaft auf. Die Pächter, Colonen genannt, erhielten nun die von ihnen bewirtschafteten Höfe und Ländereien als volles Eigentum zugesprochen. Während alle die an der Person haftenden Verpflichtungen dem Grundherrn gegenüber, wie grundherrlicher Ehekonsens, Sterbefall, Gerichts- und Jagddienst wegfielen, so blieben die am Boden haftenden Verpflichtungen vorerst bestehen. Diese waren z.B. Grundzinsen sowie Hand- und Spanndienste…Eine endgültige Bauernbefreiung durch die völlige Ablösung der noch bestehenden Reallasten konnten die Hessen jedoch nicht mehr durchführen. Erst das unter den Preußen erlassene entsprechende Gesetz vom 2. 3. 1850 schaffte die rechtliche Grundlage dazu. Von nun an konnten alle noch bestehenden grundherrlichen Abgaben durch Zahlungen von Renten abgelöst werden. Diese Regulierung übernahm für Westernkotten das Rentamt Lippstadt. Die neuen Eigentümer waren nun berechtigt, die noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber den früheren Grundherren durch 18- bzw. 20fache Zahlung des Jahresbetrages vollständig abzulösen. Während diese Zahlungen in der Regel kurzfristig an die Rentämter entrichtet werden mussten, so bestand wie im Fall des Weringhoff auch die Möglichkeit, die Renten 41 1/3 Jahre lang zu entrichten. – Hatte somit die Bauernbefreiung bereits im Jahre 1809 begonnen, so zog sich doch ihre Verwirklichung bis zum Jahre 1850 hin, als Preußen die entscheidende rechtliche Grundlage schuf. Ausschlaggebend für die völlige Befreiung der Bauern war letztlich die Revolution von 1848 in Deutschland; die mit ihrem liberalen Gedankengut den preußischen Staat schließlich dazu genötigt hatte.“ [Heimatbuch 1987, S. 157/158]