2005: Erblichmachen des Salzsiedens

Westernkötter „Södder“ werden ErbsälzerErbmeierbrief von 1663 gibt Aufschluss

Von Wolfgang Marcus, Bad Westernkotten

[Erstveröffentlichung: Marcus, Wolfgang, Westernkötter Södder werden Erbsälzer. Erbmeierbrief von 1663 gibt Aufschluss, in: Jahrbuch für Salzgeschichte, 10/11 2005/06, S.89-96]

Vorbemerkungen

Bisher war noch weithin unklar, wann und unter welchen Umständen die Westernkötter Sälzer in den Rang von Erbsälzern aufgestiegen sind. Jetzt wurde ich auf einen Erbmeierbrief vom 29. Dezember 1663 aufmerksam, der vom Paderborner Bischof Ferdinand II. seinen „Söddern“ in Westernkotten ausgestellt wurde und weiteres Licht in die Angelegenheit bringt.*

Es folgt zunächst die Transkription des genannten Erbmeierbriefs mit einigen kursiv und in Klammern gesetzten Anmerkungen sowie weiteren Erläuterungen in den Fußnoten. Anschließend sind einige Schlußfolgerungen auch im Hinblick auf weitere Forschungsansätze zu diesem Thema gezogen.

Der Erbmeierbrief von 1663

Wir Endtsbenannte thun kundt und bekennen, alß der Hochwürdigster Fürst und Herr Herr[1] Ferdinandt Bischoff zu Paderborn,[2] deß Heill. Romsch. Reichs Fürst undt Graff zu Pyrmondt p.[3] Unser ggster (= gnädigster) Fürst undt Herr, Unß mitt dero Saltzwerk zum Westeren Kotten bemeyertt hatt, inhalts Sr Hochfrl. Gnd. (Hochfürstlichen Gnaden) Unß darüber gegebene Meyerbrieffs von wortten zu Wortten (= wörtlich) hernach folgendt.

Von Gottes Gnaden Wir Ferdinandt Bischoff zu Paderborn deß Heill. Römsch. Reichs Fürst und Graff zu Pyrmondt p. Fügen (= verfügen) hiemitt zu wißen, demnach Unß heut dato Unsere liebe getreue Saltz Soddere Unseres Saltzwercks zum Westerenkotten benandtlich Johan Koch Unser Ambtsrichter, Walradt brexell, Johann und burghardt gebrüdere Löeper, Ludolff von Eylffen, Heinrich Plocher und Andreeß Löeper Underthänigst zu Vernehmen geben (= gegeben haben), Waß gestalt dieselbe vor diesem (= vor diesem Tag, bisher) Von Unsern Lieben Herrn Vorfahren, Bischoffs zu Paderborn zuletztt aber Herrn Diethrichen Adolffen[4] hochseeligsten andenckens mitt ietzgedachten Saltzwerk dreißig Rthlr gewingelder auff Zwolff iahr bemeyert worden, daßelbe auch bishero alß getreue Meyern also erhalten, continuiertt / Seite 2: / Undt conserviret hatten, undt aber bey ietz fast wieder verfloßener und abgelauffener zwolf iahrigen Zeitt,[5] Unß Underthanigst vorbringen laßen, daß ins gemein die sämbtlichen Saltz Soddere daselbsten zu gemelten (= erwähnten) Westeren Kotten von ihren Eigenthumbs Herrn ohn einiger gewingelder erlegung mitt dem iure der Erbbemeyerung oder Emphyteuseos[6] von sich undt alle ihre Nachkommen versehen wahren (= waren), deßwegen Unß dieselbe dan Underthänigst ersuchtt und gebetten, Wir auch ihnen auß sonderlichen gnaden ein solches ius Emphyteuseos ohne gewin darahn zu vergönnen und zugestatten mitt dem Underthänigsten Erpieten, daß obwoll zwar sie bißhero Ein hundert Reichsthaler nebens Achtt und Viertzig Mollen Saltzes iahrlichs entrichtet und bezahlett hatten, dieselbe nunmehr und zu allen künfftigen Zeitten Ein hundert undt Zwantzig deroselben Reichsthaler nebens den Specificirten Achtt und Viertzig Mollen Saltzes Unß und Unseren Nachkommen davon geben und bezahlen wolten, daß dahero Wir diesem obgtr. (= obgenannter) Unserer Saltz Sodder Underthänigsten Erpieten ansuchen und bitten in gnaden Platz geben haben (,)[7] thun daß auch hiermitt und bemeyeren also in Krafft / Seite 3: / dieses brieffs Unsere Soddere obgnt. und einem ieden deroselben zu seinem Theill und Rechten mitt selbigen Unserem Westerenkottischen Saltzwerck solches nunmehr undt zu folgenden Zeiten Vor sich und alle ihre Rechtmäßigen Erben undt Nachkommen in Emphyteusin undt Erbmeyerrechtt zu bestandige und ohne ansuchung des weiteren künfftigen Zwolf iahrigen gewins zu haben und zu behalten, dergestalt, daß sie Unß in Recognitione Dominij[8] von solchem Unserem Saltzwerck an Unseren Zeitlichen Ambts Richter daselbsten, gemelte Ein Hundert Zwanzig Reichsthaler nebens Achtt und Viertzig Mollen Saltzes iahrlichs zu entrichten und abzustatten gehalten und verbunden sein sollen und wollen.

Undt solches zwar unter dieser annectirter (= angehängter; nachstehend beschriebener) Straff wofern ein oder ander obgntr. unser Saltzsodder in Zahlung der Ein hundert Zwantzig Reichsthaler und Achtt und Viertzig Mollen Saltzes saumbhafft befunden, und dieselben Zwey iahr ohn bezahlet anstehen laßen, oder auch ihren geleisteten Sodder aidtt und Ihrr. Hochfrl. Gnd. (= Ihrer Hochfürstlichen Gnaden) rechtt und gerechtigkeitt krencken (= kränken ?)[9] würde, daß alsdann der oder die saumbhaffte und Ungehorsambe damitt ipso iure (= nach gleichem Recht) sich, deß erlangten rechtens privirt (= beraubt) und entsetzet haben, die pars comihsa et caduca[10] aber / Seite 4: / alsdan denen anderen gehorsamb- und getreuen auch fleißig zahlenden Mittsodderen accrehsiret[11] und angewachsen sein, und die vermoge (= vermöge) dieses (zu ergänzen: Briefes) für sich allein darauff bemeyert worden sollen, Eß wehre dan sache (= es sei denn), daß der nicht zahlender und dagegen Handlender innerhalb zweyer Monatsfrist seine moram (= Verpflichtung) und waß ihm sonsten zugelegett (dan Unsere Cognition und Declaration hirüber erst vorgehen solle)[12] erheblich würde purgiret (= bereinigt) haben, undt ob dan zwar Unß Unsere anietzo zum Erbrechtt bemeyerte Soddere Zeitt dero thödtlichen abganges oder anderwehrtiger (= anderwärtiger, anderweitiger) dero an diesem Saltzwerck begebender Verenderung (= Veränderung) kein laudemium[13] zu erlegen schuldig sein sollen, damitt aber doch umb diesem selbiges Unseres Saltzwerckes nunmehr verenderten titulo beständige gedächtnuß pleiben, und selbige mitt dieser Ersten bemeyerung etwa beygebender abhanden Kommung[14] nicht gahr untergehe, So soll ein ieder Newer Succehsor (neuer successor, Nachfolger), iedoch nicht solchen fall der Verenderung die renovation (= Erneuerung) dieser bemeyerung von Unseren dasigen Ambtsrichter zu seinem hieran habenden Theill zu nehmen, dagegen aber demselben nur Einen Reichsthaler pro labore (= für die bzw. seine Arbeit) zu erlegen und einen revers solches seines Empfangs / Seite 5: / Herauß zu geben, selbigen Revers aber gemelter (= der erwähnte) Ambts Richter Unß und Unseren Succehsoren einzuhandigen gehalten sein,[15] Endlich sollen und wollen auch Sie Unsere Saltzsoddere verbunden sein solches Unser Saltzwerck (den Saltzbrunnen und deßen erhaltung iedoch ausgenommen) nicht allein fleiß- und treulich in ehre und gutem baw auß ihren eigenen mitteln ohne Unser zuthun zu erhalten, sondern auch wan der fall sich begeben solte, daß entweder ob evenientiam alterius casus fortuiti vel vetustatem[16] ein newer baw erfordert würde, solchen wieder auffzubauen und zu perfectiren,

Hingegen aber wollen Wir Ihnen in usum talis noviter exstruenda vel Exstructa domus[17] Eines Jahrs Pfächte oder Eines iahrlichen canonem[18] undt mehr nicht in gnaden schwinden und fallen laßen,

Undt haben Wir zu wahrer Urkundt deßen Ihnen diesen schein mitt Unserem untergesetztten Handt Zeichen und fürstll. / Seite 6: / Insiegell bemächtigett gegen gehöriges Ihres revers gndgst (= gnädigst) herauß geben. So geschehen Newenhauß den Neun und Zwantzigsten Decembris im thausendt sechs hundert drey undt sechtzigsten Jahr,

FERDINANDT    L.S. (= loco sigilli, Platz des Siegels)[19]

Deß gelöben Wir Vor Unß undt Unsere Nachkommen solchem allem wie obstehett Unß betreffendt in Underthänigsten gehorsamb wircklich zu geloben und nachzusetzen, deßen zu mehr … Urkundt haben Wir diesen revers nicht allein Eigenhandig unterschrieben, sondern auch fürstlich Paderbornische Ambts Richters zu versiegelen ersuchtt, so geschehen im iahr Thausendt Sechs Hundert drey undt Sechtzig den Neun Undt Zwantzigsten Decembris.

Ludolff von E…[20]                 Johann Koch Ambts Richter mppria

(= manu propria, mit eigener Hand)

Ad requisitionem                Wolradt Brexel

Heinrichen Plöcherts …      Johan Loper

….. ….. …..                         Für mich undt

….. ….. …..                        Meinen ? Bruder

….. ….. ….. [21]                      Borgardt Loper

Zusammenfassung des Inhalts

Aus dem Erbmeierbrief geht unter anderem folgendes hervor:

1. Die 6 genannten Meier

  • – Amtsrichter Johann Koch
  • – Walradt Brexell
  • – Johann und Burghardt Löeper
  • – Ludolf von Eylffen
  • – Heinrich Plocher
  • – Andreeß Löeper

waren bisher zeitliche Pächter (Meier) des Anteils am Salzwerk Westernkotten, das dem Paderborner Bischof gehörte.

2. Die bisherige Pachtzeit belief sich auf 12 Jahre. Pro Jahr mussten die Pächter dafür 100 Reichstaler und 48 Mollen Salz an den Bischof zahlen sowie bei Neuverpachtung 30 Reichstaler „Gewinngeld“. Die 12 Jahre sind fast verflossen, so dass der letzte Pachtvertrag etwa aus dem Jahre 1651 stammen muss.

3. Die 6 Meier oder Pächter beantragen nun, ihre zeitliche Pacht in eine Erbpacht umzuwandeln und verweisen darauf, dass dies mittlerweile im gesamten Salzwerk üblich sei („daß in gemein die sämbtlichen Saltz Soddere daselbsten zu gemelten [=erwähnten] Westeren Kotten von ihren Eigenthumbs Herren ohn einiger gewingelder erlegung mit dem iure der Erbbemeyerung oder Emphytheuseos von sich und all ihren Nachkommen versehen wahren…“). Hier wird ganz deutlich, dass der Paderborner Bischof nicht der alleinige Eigentümer der Westernkötter Sole war und er auch im Mittelalter und in der Neuzeit nicht der Obereigentümer des ganzen Salzwerkes war.

4. Der Bischof stimmt dem Anliegen, die Zeitpacht in eine Erbpacht umzuwandeln, zu. Man einigt sich auf eine jährliche Pachtzahlung von 120 Reichsthalern und 48 Mollen Salz. Wahrscheinlich stand dahinter die Erkenntnis, dass damit dem Interesse beider Seiten, dem der Eigentümer als auch dem der Pächter, mehr gedient sei als bei einer befristeten Pacht.

5. Bei 2jährigen Zahlungsrückständen oder bei Mißachtung des Sälzereides entfällt das Erbmeierrecht und die Anteile fallen den anderen Erbmeiern zu.

6. Im Todesfall oder durch andere Veränderungen soll keine neue Bemeierung aller Sälzer erfolgen, sondern eine Neuregelung für den Einzelfall durch den Paderborner Amtsrichter in Westernkotten vereinbart werden, um das Recht zu vereinfachen.

7. Die Sälzer sind für die bauliche Unterhaltung und einen eventuellen Neubau der Salzwerkseinrichtungen zuständig, „den Saltzbrunnen und deßen erhaltung iedoch ausgenommen“. Im Falle des Neubaus eines Salzhauses wird den Erbmeiern die Pacht für ein Jahr erlassen. Auch aus der Angabe, das dem Bischof nur ein(!) Salzbrunnen gehört, wird deutlich, dass andere Soleberechtigte vorhanden gewesen sein müssen, da mindestens seit dem 12. Jahrhundert zumindest drei Brunnen für Westernkotten nachzuweisen sind.

Fragen und weitere Forschungsansätze

Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich folgende wichtige Fragen:

  • 1. Wer waren neben dem Paderborner Bischof die anderen Eigentümer an der Westernkötter Sole? – Ich vermute, dass es das Stift Meschede und das Kloster Cappel waren. So hieß ein Brunnen seit alters her „Kappeler Brunnen“, ein anderer „Hudecker Brunnen.“ Das Stift Meschede übergab nämlich im Jahre 1150 Werner Hudecke dem Hof Aspen sowie den dazugehörigen Salzbrunnen in Erbpacht gegen eine jährliche Rente von 3 Mark. [Bad Westernkotten. Altes Sälzerdorf am Hellweg, Lippstadt 1987, S. 64] Auch ist in den Urkunden aus dem 12.- 16. Jahrhundert [ebd. S. 59-61] häufig die Rede davon, dass Salzhäuser in den Königssood oder „in den hudenkes soit“ gehören. Nähere Auskünfte könnten möglicherweise die Akten des Klosters Cappel und des Stifts Meschede geben.
  • 2. Wann sind die verschiedenen Eigentümer der Westernkötter Sole an das jeweilige Eigentum gekommen? – Für den Paderborner Bischof ist das Jahr 1027 anzusetzen: In diesem Jahr schenkte Kaiser Konrad II. dem Paderborner Bischof Meinwerk den Königshof in Erwitte mitsamt dem „Königsbrunnen“ in Westernkotten. – Wenn dem Prämonstratenser-Kloster Cappel der zweite Brunnen gehörte, kommt das Jahr 1139 in Frage. Denn in diesem Jahr wurde das Kloster gegründet. Zu fragen ist aber, ob der Brunnen vorher schon andere Eigentümer hatte. – Das Stift Meschede wird 907 erstmals urkundlich erwähnt. Auch hier ist unklar, wann der dritte Solebrunnen in Westernkotten an dieses Stift fiel.
  • 3. Die Eigentümer der Sole übten das Recht der Salzherstellung nicht persönlich aus. Demnach ist unter anderem zu fragen: Wann sind die jeweiligen Sälzer oder Södder in den Stand von Erbsälzern gekommen? – Für den Paderborner Anteil ist wie oben ausgeführt das Jahr 1663 angeführt. – Für den Brunnen des Stifts Meschede ist aufgrund der o.g. Belehnung möglicherweise schon das Jahr 1150 anzunehmen. 1659, also 4 Jahre vor der Erblichmachung des Siedens der Sole aus dem Königssood, steigen die Familie von Bredenoll und die von Ense, die in den Besitz der Sole und der meisten Salzhäuser des Hudecker/Mescheder Brunnens gekommen waren, in den Rang von Erbsälzern auf [ebd. S. 65] Wenn es in dem o.g. Erbmeierbrief heißt, alle anderen Eigentümer von Sole in Westernkotten hätten ihre Sälzer bereits zu Erbsälzern gemacht, kann davon ausgegangen werden, dass auch am dritten Solebrunnen, dem Cappeler Brunnen, die Sälzer bereits vor 1663 zu Erbsälzern aufgestiegen sind. Genauere Belege fehlen noch.
  • 4. Um 1800 war die Verwendung der Westernkötter Sole auf 15 Soleanteile verteilt. Wann und durch wen ist diese Festlegung, die gleichzeitig eine Begrenzung war, erfolgt? – Zu vermuten ist, dass dies in der Zeit erfolgte, als unter dem Salzkottener Pfarrer Korte das Salzwerk Westernkotten grundlegend technisch und organisatorisch erneuert wurde, also um 1770. Auch das Wirken Pfarrer Kortes in enger Abstimmung mit dem Paderborner Bischof Wilhelm Anton von Asseburg muss noch genauer erforscht werden.
  • 5. Wann und in welchen Schritten ist die Konzentration auf zuletzt fünf Erbsälzerfamilien, nämlich von Landsberg, von Papen, Bredenoll, Jesse und Löper, erfolgt? Was läßt sich zu diesen Erbsälzern sagen? Zu diesen und weiteren Fragen werden hoffentlich schon in naher Zukunft weitere Details zusammengetragen.

.Anmerkungen:

*              STA Münster, Fürstentum Paderborn, Hofkammer 832. Mein herzlicher Dank gilt Karl-Josef Freiherr von Ketteler aus Störmede, der mir wesentlich bei der Transkription behilflich war  und der auch die – von mir nur leicht überarbeiteten – Anmerkungen in den Fußnoten besorgte.

[1].             Vom doppelten „Herr“ gehört das erste zu „Fürst und Herr“, das zweite zur Anrede.

[2].             Ferdinand II. v. Fürstenberg, Sohn des Friedrich v. Fürstenberg zu Bilstein und der Anna v. Kerpen, geb. Schloß Bilstein 21. Okt. 1626, 1661 Bischof von Paderborn, 1678 Administrator von Münster, 1680 Apostolischer Vikar für Halberstadt, Bremen, Magdeburg, Schwerin und Mecklenburg, gestorben zu Schloß Neuhaus 26. Juni 1683.

[3].             das „p.“ steht für „und so weiter“, d.h. die weiteren Titel des Bischofs werden weggelassen.

[4].             Dietrich Adolf v. der Reck, Sohn des Dietrich Frhr. v. der Reck zu Kurl (bei Dortmund), geb. Haus Kurl 18. Juni 1601, 1650/51 Bischof von Paderborn, gestorben zu Schloß Neuhaus 30. Jan. 1661.

[5].             Die letzte Bemeierung hatte also etwa 1651 stattgefunden, wohl beim Amtsantritt von Bischof Dietrich Adolf. Aber auch die bzw. einige Vorgänger von Bischof Dietrich Adolf hatten bereits die Antragsteller bzw. deren Vorgänger bemeiert.

[6].             Emphyteusis = eine dem Erbpachtverhältnis verwandte, römisch-rechtliche Einrichtung.

[7].             Zwischen „haben“ und „thun“ gehört ein Komma. Bis hierhin handelt es sich um die Wiederholung des Antrags auf Bemeierung („Mutung“, „Mutschein“), dann folgt die Bemeierung selbst. Das Rechtsgeschäft ist, weil es um ein erbliches Recht geht, in die Form einer Belehnung gekleidet, mit Mutung, Lehnbrief und dessen Bestätigung („Revers“) durch den oder die Belehnten.

[8].             in Recognitione Dominij = in Anerkennung der Herrschaft. – Ein doppeltes i am Wortende (wie hier beim Genitiv von dominium) schrieb man gern „ij“ (nicht „y“!).

[9].             das Wort ist nicht sicher lesbar.

[10].            caduc, caduca = verfallen. Eine „declaratio caducitatis“ ist die Erklärung des Eigentümers einer Sache, daß die auf dieser Sache haftenden und ihm oder anderen zustehenden Abgaben nicht mehr eingebracht werden können, ohne Rücksicht darauf, was der Schuldner sagt. Der Schuldner hat damit alle Rechte an der Sache verwirkt (vgl. Meyers Konversationslexikon von 1904 unter „Kaduzität“).

[11].            „accressiret“, soviel wie „zugeteilt“, „zugefallen“. Das ius accrescendi (Anwachsungsrecht) bezeichnet die Bestimmungen, auf Grund deren unter bestimmten Voraussetzungen der Anteil einer Person an der fraglichen Sache einer anderen Person zufällt („anwächst“).

[12].            sinngemäß übersetzt: die Schuld muß erst offiziell festgestellt sein (vgl. oben „declaratio caducitatis“).

[13].            Laudemium = im römischen Recht die Abgabe, die dem Gutsherrn bei Veräußerung der sog. Emphyteusis (siehe dort) bezahlt wurde; im deutschen Recht (auch Lehngeld, Lehnware, Handlohn genannt) die ähnliche Abgabe, die im Lehnsverband dem Lehnsherrn für die erteilte oder erneuerte Investitur entrichtet zu werden pflegte und dann auch auf Veräußerungen bäuerlicher Grundstücke übertragen, aber uin neuerer Zeit durch Ablösung beseitigt wurde (vgl. Meyers Konversationslexikon 1905).

[14].            d.h. falls der erste Erbmeierbrief – der also wohl noch vorhanden war – verloren gehen sollte.

[15].            Bischof Ferdinand fügt hier eine Bestimmung ein, die es so offenbar bisher nicht gegeben hatte, und die künftige Bemeierungen vereinfachen sollte. In Zukunft sollen nämlich die bisher gemeinsam bemeierten Anteilseigner des Salzbrunnens, falls durch Tod oder andere Veränderungen eine neue Bemeierung notwendig werden sollte, ihre neue Bemeierung nicht mehr gemeinsam durch den Bischof erhalten, sondern von Fall zu Fall einzeln durch den bischöflichen Amtsrichter. Dafür zahlen sie dem Richter jeweils 1 Rtlr. und stellen ihm einen Bestätigungsschein (Revers) aus. Der Richter ist verpflichtet, diese Bestätigungsscheine dem jeweiligen Bischof auszuhändigen. Hier zeigt sich der Unterschied zwischen Belehnung und Bemeierung, denn bei einem Lehen wäre ein solches abgekürztes Verfahren nicht möglich.

[16].            wegen des Eintritts anderer Schícksalsfälle oder aus Altersgründen.

[17].            im Gebrauch (der Nutzung) eines auf diese Weise neu zu erbauenden oder erbauten Hauses.

[18].            „Pfächte“ (Pächte) sind Naturalabgaben, der „canon“ war eine Geldabgabe.

[19].            Es handelt sich hier also nicht um die Originalurkunde, sondern um eine Abschrift.

[20].            Zwischen der eigenhändigen Unterschrift des Ludolf von Eylffen und der des Richters Johann Koch war offenbar ein Wachssiegel angebracht, dessen Fettfleck noch zu sehen ist. Wahrscheinlich war es das Siegel des Richters. Dieser letzte Teil des Erbmeierbriefes nach der Unterschrift des Bischofs ist der mehrfach erwähnte Revers, die Bestätigung der Bemeierten. Revers und Brief sind von gleicher Hand geschrieben, wohl von Richter Johann Koch bzw. dessen Schreiber.

[21].            „Ad requisitionem“ = auf Anforderung. Die hier folgenden Zeilen sind – auf der Ablichtung-  nicht vollständig; es scheint sich um die Namen der Bemeierten zu handeln.