2002: Ringen der Kapellengemeinde bis 1902

Das Ringen der Kapellengemeinde Westernkotten um Selbständigkeit

Von Wolfgang Marcus

[aus: Festschrift 100 Jahre kath. Kirchengemeinde Bad Westernkotten, Bad Westernkotten 2002]

Mehr als 270 Jahre haben die Westernkötter um die kirchliche Selbständigkeit und Loslösung von der Mutterkirche in Erwitte gekämpft. Dieser Kampf war in der Frühphase (bis 1687) auch Teil der Auseinandersetzungen zwischen dem Paderborner Bischof, der in Westernkotten seit 1027 größter Grundbesitzer war und auf dessen Grund und Boden auch die Westernkötter Kapelle gebaut war, und dem Erzbischof und Kurfürsten von Köln, der seit 1180 Landesherr des Herzogtums Westfalen war und dem sich Erwitte eindeutig zugehörig fühlte.

Diese jahrhundertelangen Auseinandersetzungen vor allem im kirchlichen Bereich erklären die teilweise bis heute bestehenden Spannungen zwischen den Ortschaften Erwitte und Bad Westernkotten. Der nachfolgende Beitrag will mit dazu beitragen, diese Ursachen zu erkennen und die Spannungen mehr und mehr zu überwinden.

Vom Beginn des Kampfes der Westernkötter um ihre Unabhängigkeit im Jahre 1630 bis zur Gründung der Vikarie 1829[1]

Die ersten Jahrhunderte dieser Auseinandersetzung sind von Albert Wand in seinem im Heimatbuch von 1987 abgedruckten Aufsatz umfassend aufgearbeitet worden, so dass die wesentlichen Aspekte im folgenden nur in chronologischer Form wiedergegeben werden.

29.1.1630: In einer Eingabe an den Kölner Kurfürsten bitten die Eingesessenen von Westernkotten darum, an mehreren Sonntagen einen Priester aus Erwitte zu schicken, um in Westernkotten Gottesdienst und Katechese zu halten sowie die Kinder unter 12 Jahre nicht in Erwitte, sondern rund um die Kapelle beerdigen zu dürfen. Als Gründe werden genannt: die Größe der Gemeinde, der weite Weg nach Erwitte zum Gottesdienst, die nötige Bekämpfung des Hexenwahns in Westernkotten, die Abwehr des aus Lippstadt hereindrängenden Protestantismus sowie frühere Zusagen des Paderborner Bischofs.

25.1.1648: Erneute Eingabe der Westernkötter an den Kurfürsten, dass man gewillt ist, eine Vikarstelle zu dotieren. Als Gründe für einen eigenen Vikar werden genannt: die Tatsache, dass Westernkotten mehr Seelen als Erwitte habe, der weite und für Alte und Kranke unzulängliche Weg nach Erwitte, die unsicheren Kriegszeiten, die Arbeiter auf den Salzwerken, die für den Gottesdienst in Erwitte nicht ihre Schicht verlassen dürften, die Gefahr eines Brandes auf den Salinen, wenn alle in Erwitte zum Gottesdienst weilen sowie Todesfälle ohne Begleitung durch einen Geistlichen.

Mai  1648: Der Kurfürst läßt das Anliegen der Westernkötter vor Ort prüfen.

Juli 1648: Eingabe des Erwitter Pfarrers, des Soester Dechanten und der Adligen und Gemeindemitglieder von Erwitte an den Kurfürsten, dem Westernkötter Antrag nicht zu entsprechen. Gründe: Gefahr der endgültigen Abtrennung Westernkottens („Dann würde die Mutterkirche ein verkümmerter und verstümmelter Körper sein“), Kirche und Turm könnten nicht mehr in Ordnung gehalten und repariert werden, das zerstörte Pfarrhaus könnte nicht wieder aufgebaut werden, auf die kirchliche Trennung würde auch die politische folgen.

2. Hälfte des 17. Jahrhunderts: In Westernkotten wirkt jeweils ein Pater aus dem Geseker Observantenkloster als sog. Stationarius.

22.4.1670: Der Guardian der Geseker Observanten erklärt, dass seine Patres in Westernkotten nichts gegen die Rechte des Erwitter Pfarrers unternehmen, insbsondere auch keine Beichte ohne Erlaubnis des Pfarrers hören würden.

15.10.1670: Der Amtsrichter Johann Koch aus Westernkotten bescheinigt, dass entgegen den Anschuldigungen des Erwitter Pfarrers Calenius eine für die Kapelle gestiftete Lampe sowie ein Kelch nicht zweckentfremdet wurden.

25.10. 1670: Der Kölner Landdrost von Westfalen weist den Westernkötter Kapellenprovisor Vitus Schimmel an, dem Erwitter Pfarrer die Benutzung der Kapelle nicht zu verweigern.

22.3.1686: Der Kölner Generalvikar verbietet den Geseker Observanten, ohne Genehmigung des Erwitter Pfarrers an Sonn- und Feiertagen in Westernkotten Gottesdienst zu halten.

18.10.1687: In einem endgültigen Rezess zwischen Köln und Paderborn wird die kirchliche Zugehörigkeit Westernkottens zu Erwitte bzw. zum Erzbistum Köln festgelegt.

3.8.1691: Bei einem Großbrand in Westernkotten brennt wahrscheinlich auch die Kapelle bis auf die Grundmauern ab. Sie wird bis 1699 wieder errichtet und vergrößert. Noch heute weisen die Maueranker an der Westseite des Turms auf diese Jahreszahl hin.

11.7.1701: Papst Clemens XI. verleiht den Besuchern der „Pfarrkirche“ Sankt Johannes Evangelist zu Westernkotten für das Patronatsfest einen vollkommenen Ablass auf die Dauer von 7 Jahren

16.11.1703: Der erzbischöfliche Kommissar zu Körbecke verweist die Eingesessenen zu Westernkotten an die Pfarrschule zu Erwitte und behält sich die Bestätigung der in Westernkotten eingerichteten „Beischule“ und des dortigen von ihm noch nicht geprüften Schulmeisters vor.

27.9.1703: Rechtsgutachten, ob der für die „Pfarrkirche“ zu Westernkotten erteilte Ablassbrief gültig sei.

26.9.1713: Eingabe des Erwitter Pfarrers an die Regierung wegen der Aufbewahrung von zwei silbervergoldeten Kelchen, die der Kapelle in Westernkotten geschenkt sind.

26.6.1717: Zelebrationsvollmacht für den Geseker Pater Florentius Illenkamp in der Kapelle Westernkotten durch den Geistlichen Kommissar Vandalen zu Mönninghausen.

16.11.1717: Der Erwitter Pfarrer Springmeier berichtet dem GV über die unrechtmäßige Ausdehnung des Gottesdienstes in Westernkotten durch die Franziskaner-Observanten.

19.3.1725: In der Westernkötter Kapelle kommt es zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen zwei Frauen wegen der Nutzung von Kirchenstühlen. Dabei fließt auch Blut. Die Kapelle gilt als entweiht und der Erwitter Pfarrer läßt sie schließen. Im Gefolge dieses Geschehens versucht Pfarrer Sprinkmeyer, die Rechte des Stationarius in Westernkotten deutlich zu beschneiden und seinen Einfluss zu vergrößern.

8.6.1725: Der Kölner Generalvikar mahnt den Erwitter Pfarrer, dass die Westernkötter Kapelle allein wegen seines Streits mit den Westernköttern nicht länger geschlossen bleiben könne.

29.10.1725: Der Westernkötter Kapellenprovisor Bernhard Wilhelm Hense wird wegen der Rechnungslegung vor dem Pfarrer verhört.

1726: Korrespondenz zwischen den Franziskaner-Observanten und dem Kölner Generalvikar wegen Gottesdiensten in Westernkotten, die gegen den Willen der Franziskaner von Conventualen aus Soest abgehalten wurden. Vermutlich hatte der Erwitter Pfarrer diese eingeschaltet.

25.9. 1728: Papst Benedikt XIII. verleiht der Kirche in Westernkotten einen vollkommenen Ablass.

20.4.1730: Der Erzbischöfliche Kommissar Bausen in Rüthen ermahnt den Pfarrer in Erwitte, an Sonn- und Feiertagen sich um die Katechese in Westernkotten zu kümmern und gibt am 5.5.1730 dem approbierten Franziskaner die Vollmacht, an Stelle des säumigen Pfarrers Katechese zu halten.

26.1.1771: Die Eingesessenen zu Westernkotten beantragen wegen der weiten Entfernung nach Erwitte und den „zur Winterzeit dorthin inpracticablen Wege“ in den 6 Wintermonaten die Genehmigung einer seit 3 Jahren sonntags in der Kapelle durchgeführten Fastenandacht einer eigens gegründeten „Todesangstbruderschaft“.

16.Juli 1821: Die Pfarrei Erwitte und damit auch Westernkotten wird durch Papstentscheid vom Erzbistum Köln getrennt und dem Bistum Paderborn zugeteilt. Die Übergabe erfolgte am 15.4.1823.

Die Erhebung Westernkottens zur Vikarie im Jahre 1829

Vor 1801 wurde in der Kirche zu Westernkotten Sonntagsgottesdienst (Frühmesse) gehalten durch einen sog. Stationarius, der meist aus einem benachbarten Kloster kam. Die politische Gemeinde bemühte sich jeweils, im freien Vertrag einen Geistlichen zur Übernahme dieses Dienstes zu gewinnen und kam für seine Besoldung auf.

Um einen Geistlichen ständig am Ort zu haben, bewirkte die Gemeinde im genannten Jahr die Vereinigung der Station mit der Lehrerstelle, so dass eine Schulvikarie entstand. Doch wurde schon 1811 der Lehrerdienst wieder getrennt. Die geistliche Stelle war ohne Dotation. Der Geistliche stand lediglich im vertraglichem Dienstverhältnis zur politischen Gemeinde. Von ihr erhielt er seine Besoldung, die sich 1824 auf etwa 155 Thaler belief.

Auf Veranlassung des Paderborner Generalvikariates beschloss die politische Gemeinde im Jahre 1829 die Stiftung eines sog. beneficium ecclestasticum: Die Gemeindedeputierten übernahmen am 25. Januar bzw. 16. März 1829 die Verpflichtung auf die Gemeinde, dem Vikar Wohnung und Garten zu stellen sowie ihm jährlich 170 Thaler Berliner Courant Gehalt zu zahlen. Die  Wohnung befand sich im Obergeschoss in der ehemaligen Knabenschule an der Wolfsangel gegenüber dem heutigen Pfarrhaus. Die Knabenschule war seit 1824 nicht mehr mit Schülern belegt, da ein neues Schulgebäude nördlich der Kirche (etwa im Bereich des heutigen Ehrenmals) errichtet worden war. Der Vikar wohnte hier übrigens in einer Zwei-Zimmer-Wohnung noch bis 1832. Dann mietete die Gemeinde für ihn im Haus des Dr. Dieckmann in der Hauptstraße (heute Aspenstraße 16) eine Wohnung an.

Im Protokoll vom 16.3.1829 willigten die Gemeindevertreter außerdem ein, dass die Gehaltszahlungen auf das Gemeindegrundvermögen und insbesondere auf die Gemeinheitswiesen „radiziert und so ingrossiert“ werden sollte. Die Beschlüsse erhielten die Genehmigung der Regierung durch Verfügung vom 10. Oktober und des Ministers des Innern durch Reskript vom 12. Juni 1829.

Nunmehr nahm Bischof Friedrich Klemens von Ledebur die förmliche Errichtung des Benefiziums vor durch Urkunde vom 31. Oktober 1829. Die Regierung in Arnsberg erteilte aufgrund des erwähnten Ministerialreskripts vom 12. Juni unter dem 9. Dezember 1829 die staatliche Genehmigung.

Im Gefolge der Errichtung hat es übrigens noch einigen Streit über die Zahlung des Gehalts des Vikars gegeben. Da in den Verpflichtungserklärungen der Gemeinde vorgesehen war, dass die Gemeinde von den bewilligten 170 Thalern sich 150 durch Umlage auf die Kommunikanten beschaffen und nur 20 Thaler auf den Gemeindeetat übernehmen sollte, versuchte die Regierung im Rahmen des Erlasses der Westfälischen Landgemeindeordnung von 1841 die Aufbringung der 150 Thaler auf die Kirchengemeinde abzuwälzen. Der Bischof erhob deshalb Einspruch und erreichte, dass die Regierung unter dem 14. September 1841 ihre frühere Verfügung zurücknahm und sich mit der weiteren Ausschreibung und Einziehung der 150 Thaler seitens des Gemeindevorstandes einverstanden erklärte. Darauf versuchte der Bürgermeister Schlünder auf Umwegen, die Aufbringung der 150 Thaler zu einer kirchengemeindlichen Last zu machen. Er reichte unter dem 25. November 1841 die sog. Repartitionsliste über diese Umlage dem Generalvikariat zur Genehmigung ein. Das GV verwies jedoch in seiner Stellungnahme auf die Stiftungsurkunde, die eindeutig die Verpflichtung auf das Gemeindevermögen enthalte. Als weitere Schwierigkeiten gemacht wurden, schrieb das GV unter dem 4.11.1843 an den Landrat von Schade in Lippstadt, dass nichts anderes übrig bleibe, als den Vikar zum Prozess zu autorisieren, falls die Gemeindekasse nicht baldigst die Auszahlung des Gehaltes an den Kaplan bewirke. Daraufhin scheint der Widerstand aufgegeben worden zu sein. Jedenfalls hat die Gemeinde in der Folge unweigerlich gezahlt und sogar das Gehalt des Vikars noch aufgebessert: 1844 um 5 Thaler, durch Beschluss vom 28.9.1861 um 30 Thaler und im Jahre 1889 – nach der Geldreform – um weitere 531 Mark und eine weitere Erhöhung bis 1895 auf insgesamt 1300 Mark. – Noch heute zahlt die Stadt Erwitte übrigens als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Westernkotten jährlich 600 DM Zuschuss zum Gehalt des Bad Westernkötter Pfarrers.

Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Erwitter Pfarrer und dem Westernkötter Vikar nach 1829

Auch nach Errichtung der Vikarie Westernkotten waren die Differenzen zwischen Erwitte und Westernkotten nicht beigelegt. Sehr häufig geht es in den Akten um die Rechte und Pflichten des Vikars von Westernkotten, besonders in seinem Verhältnis gegenüber dem Erwitter Pfarrer. Stellvertretend dafür soll  zunächst die Dienstanweisung für den Westernkötter Vikar, die am 30.4.1833 vom GV in Paderborn erlassen wurde, abgedruckt werden, die mögliche Spannungsfelder schon deutlich werden läßt, aber auch Einblick in die Seelsorge der damaligen Zeit gewährt.

„Dienst-Instruction

für den zeitigen Curat-Vicar zu Westernkotten in der Pfarrei Erwitte

Der Vicar zu Westernkotten ist verpflichtet:

  • 1. die an den Sonn- und Feiertagen die für die Fundation stiftungsmäßig zu applicierende Messe genau zu derselben Zeit in der Kapelle zu Westernkotten zu persolviren, zu welcher die Frühmesse in der Pfarrkirche zu Erwitte gelesen wird, und während derselben nach dem Evangelium jedesmal geistlichen Unterricht in einer Predigt oder Homilie zu ertheilen, auch des Nachmittags Christenlehre und Betstunden zu halten, ferner die Inhaltsanzeige der abgehaltenen Predigten oder Homilien und Catechese seinem Pfarrer monatlich einzureichen, damit dieser darüber die vorschriftsmäßigen Nachweise bei der Decanats-Versammlung abgeben kann.
  • 2. die vorgedachte h. Messe an allen Sonn- und Feiertagen in der Capelle zu Westernkotten zu persolviren, mit Ausnahme jedoch der vier höchsten Festtage, namentlich des Ostersonntags und Pfingstsonntags, dem Feste Maria Himmelfahrt und Weihnachten, sodann des Kirchweihfestes, des Festes des Patronen der Pfarrkirche, des h. Laurentius, und der Tage der ersten h. Communionfeier der Kinder. An diesen 7 Festtagen entfällt der Gottesdienst in der Kapelle zu Westernkotten; der Vicar liest in der Pfarrkirche Messe, und leistet daselbst Aushülfe im Beichthören, so wie in anderen geistlichen Functionen.
  • 3. an allen Wochentagen zu einer von dem Pfarrer zu bestimmenden Zeit Messe zu lesen, damit die Schulkinder regelmäßig von dem Anfange des Schulunterrichts derselben beiwohnen können. An den Werktagen darf in der Kapelle kein Hochamt celebriert werden.
  • 4. jede der beiden Schulen zu Westernkotten, die zunächst seiner Aufsicht, unter der Oberaufsicht und Leitung des Pfarrers zu Erwitte, anvertraut sind, wöchentlich wenigstens zweimal zu besuchen und insbesondere auf den Religionsunterricht, auf die Schulzucht und auf die genaue Befolgung des Lections- und Stundenplans seine sorgsame Aufmerksamkeit zu richten, auf die in dieser Hinsicht sich ergebenden Mängel den Lehrer respecitve die Lehrerin aufmerksam zu machen, und erforderlichenfalls den Pfarrer in Erwitte zu benachrichtigen, damit durch diesen den Mängeln abgeholfen werde.
  • 5. den Kindern zu Westernkotten, welche zur ersten h. Communion zugelassen werden sollen, den Vorbereitungsunterricht zu der Zeit des Tages und so lange mit gewissenhafter Sorgfalt zu ertheilen, als solches von dem Pfarrer zu Erwitte angemessen und nöthig befunden wird; auch den in den vorhergehenden drei Jahren zur h. Communion angenommenen Kindern aus Westernkotten drei Tage vor ihren vorgeschriebenen vierteljährigen gemeinschaftlichen Communion einen erweckenden geistlichen Unterricht zu ertheilen.
  • 6. die Vorschriften der erzstift-cölnischen Synodal-Statuten über die Residierung der Hülfs-Seelsorger, wonach er nicht einen Tag von Westernkotten abwesend sein darf, ohne zuvor die Erlaubniß seines Pfarrers eingeholt zu haben, ganz genau zu beobachten.
  • 7. die Obliegenheiten hinsichtlich der Krankenbesuche und des Versehens derselben mit den h. Sterbe-Sacramenten mit gewissenhafter Treue wahrzunehmen.
  • 8. keine parochialia [Angelegenheiten der Pfarrei], z.B. Taufen, Aussegnungen u.s.w. ohne ausdrückliche Authorisation des Pfarrers vorzunehmen; durchaus keine Todtenzettel zum öffentlichen Gebrauche in der Capelle zu halten, indem die kirchlichen Jahrgebete für die Verstorbenen aus einer Pfarrei, den Kirchenordnungen gemäß beim Hauptgottesdienste in der Pfarrkirche abzuhalten sind.
  • 9. möchte in dringenden Fällen der Pfarrer den Hülfsgeistlichen requirieren, eigens eine pfarramtliche Handlung wahrzunehmen, so ist dieser verbunden, ohne die geringste Weigerung Folge zu leisten, selbst dann, wenn er sich dadurch beschwert glaubt, in welchem Falle er seine Beschwerde demnächst gehörigen Orts anbringen kann.
  • 10. Die Aufsicht über die pünktliche Ausführung der vorstehenden Instruction gehört zu den Amtspflichten des Pfarrers. Indessen zweifeln wir nicht, daß der Herr Kaplan Ernst zu Westernkotten jederzeit sämmtliche Pflichten eines Hülfsgeistlichen ohne äußeren Antrieb, mit gewissenhafter Treue erfüllen, und somit der religiös-sittlichen Bildung der Parochianen überhaupt und in Sonderheit der Einwohner von Westernkotten durch Lehre und Beispiel fördern werde.

Paderborn, den 30. August 1833. Der Generalvicar Drüke.“

Bei diesen Auseinandersetzungen kam es auch schon mal zu deutlichen Ermahnungen oder Abmahnungen. Auch dazu noch ein Beispiel, ein Brief des Generalvikars Wasmuth vom 7. Februar 1857an den Erwitter Pfarrer Habbel: „Auf die wider den Vikar Helle angebrachten Beschwerden haben wir eine genauere Untersuchung eintreten lassen, und haben wir in Folge des ermittelten, und festgestellten Thatbestandes den Vikar Helle ernsthaft ermahnt, fortan alle seine Obliegenheiten mit Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die ihm ertheilte Dienst-Instruction, soweit sie nicht wegen Abhaltung der Frühmesse an geneigten Festtagen später modificirt ist, genau zu befolgen, insbesondere aber zu seinem Pfarrer in confraterneller Liebe und Treue zu stehen. Wir hoffen, daß derselbe keinen Anlaß zu neuen Beschwerden biethen werde. Sollte dieses dennoch der Fall werden, so wollen Sie davon unverzüglich Anzeige machen, damit ungesäumt die zur Abhülfe erforderlichen und geeigneten Maaßnahmen getroffen werden können. Paderborn, den 7. Februar 1857. Der Generalvikarius  Wasmuth“

Erste Abpfarrungsbemühungen 1855 – 1859

Unter dem 24. April 1855 bittet die Gemeinde Westernkotten wohl erstmals offiziell den Bischof Carl Drepper, die Voraussetzungen für eine Abpfarrung von Erwitte zu nennen. Ein neuerliches Gesuch datiert vom 30. Oktober desselben Jahres. Schon in einem Schreiben mit der Bitte um Berteilung an den Erwitter Pfarrer und Landdechanten Habbel vom 17.Oktober 1855 bringt der Generalvikar Bockamp zum Ausdruck, dass er der Sache grundsätzlich positiv gegenüber steht. „Durch die Errichtung einer eigenen Vikarie in Westernkotten im Jahre 1829 ist der Pfarr-Nexus [Verbindung innerhalb der Pfarrei] schon sehr gelockert und bei der großen Ausdehnung und Bevölkerung der Pfarre Erwitte und bei der großen Seelenzahl des Dorfes Westernkotten wird der Pfarrer zu Erwitte auch künftig die eigentliche Seelsorge für die Einwohner von Westernkotten dem dortigen Vikar überlassen, und sich größtentheils auf die Verrichtung der Parochialakte im engeren Sinne beschränken müssen, folglich diesen Parochianen nicht sein können, was er sein soll, und sich darum vergeblich bemühen, dieselben wieder an die Pfarrkirche hinzuziehen. Die jetzige Einrichtung der Seelsorge zu Westernkotten ist demnach nur eine halbe Maaßregel, und die Errichtung einer eigenen Pfarre daselbst ist im Interesse der Seelsorge zu wünschen.“ Doch der Erwitter Pfarrer, der auch persönliche Anfeindungen zu ertragen hat, nennt auch zahlreiche Gegenargumente.

Ein neuerlicher Antrag, von 31 Westernkötter Gemeindemitgliedern unterschrieben, datiert vom 20.1.1858. In sachlicher Weise werden hier zahlreiche Argumente für die Abpfarrung erläutert:

  • 1. Die große Seelenzahl und die hohe Zahl der Kommunikanten.
  • 2. Die oft fehlende Autorität des Vikars, da ihm vor allem bei durchgreifenden Entscheidungen immer wieder vorgehalten wird, er habe ja eigentlich nichts zu sagen.
  • 3. Die Missachtung des Erwitter Pfarrers nach dem Motto: Wir haben ja unseren eigenen Geistlichen.
  • 4. Die Schwierigkeiten des Vikars, die kirchliche Schulaufsicht bei den Lehrern durchzusetzen.
  • 5. Nachteile dadurch, dass an Sonn- und Feiertagen kein vollständiger Pfarrgottesdienst stattfindet.

Die Auseinandersetzungen müssen aber auch sehr persönlich geführt worden sein. So liest Pfarrer Habbel am 9. Januar 1859, nach der Predigt in Westernkotten im Gottesdienst, eine Erklärung wortwörtlich vor. Wie sehr er verletzt ist, geht besonders aus folgenden Zeilen hervor: „ Sagen aber will ich, daß ihr mich in den 3 Jahren so behandelt, daß ich mit der größten Abneigung an Westernkotten denken würde, wenn nicht mein h. Amt forderte, daß ich die liebte, die mich haßten.“ Er erwähnt mehrere Eingaben an die geistliche Obrigkeit nach Paderborn, die Abpfarrung betreffend. Besonders hat ihn die letzte getroffen. „Diese Eingabe ist durch das viele Herumtragen in Fetzen zerrissen und beschmutzt beim hochehrwürdigen Bischofe angekommen…Ich habe mich geschämt, daß ich hätte mögen in die Erde tauchen.“ Dann geht er auf die Argumente für die Abpfarrung ein, die er auch an den Beschlüssen des Trienter Konzils mißt: der angebliche zu weite und unbefestigte Weg nach Erwitte, die damit verbundene Zeitverschwendung, die Seelenzahl und die Zahl der Kommunikanten, die Kritik an seiner Person, er kümmere sich nicht um Westernkotten, die Tatsache, dass die Erwitter Kirche nicht erweitert werden müsse, wenn Westernkotten abgepfarrt würde..

Ein neuerliches Schreiben, diesmal von den Ackersleuten Josef Rieke, Anton Michel und Anton Hollenbeck aus Westernkotten vom 10.8.1859, hat dann in Paderborn die Unterstützung der Abpfarrung wohl auf den Nullpunkt sinken lassen, war es doch nach Ansicht Paderborns von „Verleumdungssucht“ geprägt und wie sich herausstellte gar nicht von den dreien verfaßt, so dass sogar der Staatsanwalt Bönnighausen eingeschaltet wurde; Pfarrer Habbel aber verzichtete auf weitere rechtliche Schritte, weil es ihm schwer fallen würde, „vor Gericht als Pfarrer die Rolle des Anklägers gegen seine eigenen Pfarrkinder einzunehmen.“

Konkrete Abpfarrungsbestrebungen seit 1872

In den 1870er Jahren setzt in Westernkotten dann wieder verstärkt die Bestrebung nach weiterer Selbständigkeit und letztlich Loslösung von Erwitte ein, die in einer Akte im Pfarrarchiv „Westernkotten – Abpfarrung“, die vom Erwitter Pfarrer angelegt und geführt wurde 1a, dokumentiert wird.

Hier sollen einige Schreiben abgedruckt und in den größeren Zusammenhang gestellt werden, um einen Eindruck von der Heftigkeit der Auseinandersetzungen, der von Erwitte und Westernkotten vorgebrachten Gründe sowie den Bemühungen um Ausgleich seitens des Paderborner Generalvikariates zu bekommen.

Die Akte beginnt mit einem Antrag des (politischen) Gemeinderates an den Paderborner Bischof Conrad Martin vom 6. 11.1872. Darin heißt es: „Nachdem die Pfarrstelle in Erwitte durch den am 1.d.Mts. erfolgten Tod des Herrn Pfarrers Habbel erledigt ist, finden wir, Gemeindevorsteher und Gemeindeverordnete von Westernkotten, uns veranlaßt, die Abpfarrung der hiesigen Gemeinde von Erwitte und die Errichtung einer selbstständigen Parochie hierselbst gehorsamst zu beantragen. Die Gemeinde Westernkotten hat nach der letzten Zählung 1247 Seelen und darunter ca. 800 Communikanten; sie besitzt eine den räumlichen Verhältnissen nach der Bevölkerung entsprechende Kirche, eine selbstständige dem Bedürfniß entsprechende Wohnung für den Geistlichen, drei Schulen, und zwar eine sog. Sammelklasse, eine Oberklasse für Knaben und eine solche für Mädchen. Das Lehrpersonal besteht aus zwei Lehrern und einer Lehrerin.

Das Bedürfnis für eine solche Pfarrei mit zweimaligem Gottesdienste an allen Sonn- und Feiertagen ist in den letzten 10 Jahren immer mehr hervorgetreten. Es soll jedoch nur folgendes hier erwähnt werden: Ein großer Theil der Bevölkerung von Westernkotten gehört dem Arbeiterstande an und ist darauf angewiesen, auf den in unserer Zeit entstandenen industriellen Etablissements in dem 1 Stunde entfernten Lippstadt zu arbeiten.

Diese Arbeiter müssen abwechselnd auch des Nachts arbeiten und kommen dann häufig sonntags morgens erst dann von der Arbeit zurück, wenn die hl. Messe hier schon begonnen hat. Daß nun mancher von diesen Arbeitern, die ermüdet von der Arbeit und dem Heimgange hier ankommen, nicht mehr nach dem ½ Stunde entfernten Erwitte zum Hochamte gehen und somit keine hl. Messe feiern können, ist unausbleiblich.

Erw. bischöfliche Gnaden bitten wir daher hierdurch ganz gehorsamst, die Bedingungen, unter welchen die Abpfarrung und die Errichtung einer eigenen Pfarrei zur Ausführung gebracht werden kann, uns mittheilen zu lassen. Wir verharren in tiefster Ehrfurcht Euer bischöfliche Gnaden unterthänigste Diener.

Reinhard Jesse, Gemeindevorsteher. Die Gemeinde-Verordneten Mönnig, Flörken, Anton Otto, Anton Dietz, Heinrich Eickmann, Wilhelm Gutermann, Anton Michel.“

In den nächsten Jahren konnte die Kapellengemeinde weitere „Teilerfolge“ erzielen:

1882/83 wurde die Kirche unter dem Erwitter Pfarrer und späteren Generalvikar Dr. Xaver Schulte um ein Joch und eine Apsis nach Osten erweitert (Benediktion am 17.12.1883)

1884 bekam die Gemeinde anstelle eines barocken Hochaltares einen neuen gotischen Hochaltar, der sich noch in der heutigen Kirche befindet (aufgestellt am 24.12.1884)

1885 bekam die Gemeinde ihren eigenen Friedhof (eingeweiht am 21.12.1885)2

Mit Schreiben vom 17.6.1886 teilt das GV dem Kapellenvorstand von Westernkotten mit, dass keine Bedenken gegen die Bildung von Kapitalreserven und die Sammlung von Geld zum Tragen der Lasten aus einer möglichen Abpfarrung bestehen.

Aufklärung über den weiteren Verlauf der Abpfarrungsbestrebungen gibt ein Schreiben des Generalvikars Berhorst an den Kirchenvorstand von Erwitte vom 20. Dezember 1887, aus dem nachfolgend die Eingangszeilen zitiert werden: „Bereits unter dem 6. November 1872 haben Gemeinde-Vorsteher und Gemeinde-Verordnete von Westernkotten in einer hier abschriftlich hier beigefügten Eingabe an den hochseligen Bischof Konrad die Abpfarrung der Filialgemeinde Westernkotten von der Pfarrgemeinde Erwitte beantragt. Der damals zur gutachtlichen Äußerung aufgeforderte verstorbene Dechant Boediker hat sich für diesen Antrag ausgesprochen und in gleicher Weise hat der hochselige Bischof in einem an den Oberpräsidenten von Westfalen unter dem 14. Dezember 1872 gerichteten Schreiben der Förderung der Angelegenheit seine oberhirtliche Fürsorge zugesagt. In Folge so gepflogenen Verhandlungen hat in die für die nun anzustellenden Pfarrer der Pfarrei Erwitte ausgefertigten Ernennungsurkunden der Vermerk Aufnahme gefunden, daß der Pfarrer sich bei einer von dem Ordinarius etwa beschlossenen Abzweigung der Filialgemeinde Westernkotten ohne Anspruch auf irgend welche Entschädigung bedingungslos beruhigen muß.

Dem wiederholt seitdem angebrachten Gesuchen auf wirkliche Abpfarrung konnte bei der Ungunst der Zeiten nicht entsprochen werden, obwohl die Abpfarrung in unserer Verfügung vom 11. April 1882 als zweckmäßig mit dem Zusatze bezeichnet wurde, daß sie mit der Zeit erfolgen solle.

Inzwischen hat der Kapellenvorstand der Gemeinde Westernkotten nachdem hier s.l.v. beigefügten Beschlusse vom 26.v.Mts. die Abpfarrung unter Übernahme der Verpflichtung, die dadurch entstehenden Kosten bestreiten zu wollen, förmlich beantragt und hat die kirchliche Gemeinde-Vertretung mittels des hier gleichfalls s.l.v. angeführten Beschlusses vom 4.d.Mts. ihre Zustimmung gegeben. Bei dieser Sachlage haben wir beschlossen, dem Antrage näher zu treten und veranlassen wir den Kirchenvorstand, binnen sechs Wochen darüber Beschluß zu fassen, unter welchen Bedingungen die Entlassung der Filialgemeinde Westernkotten aus dem seitherigen Pfarrverbande angänglich sei…“ Gleichzeitig beziffert das Generalvikariat die Abfindungskosten auf etwa 4000 Mark.

Die angesprochene „Ungunst der Zeiten“ spielt sicherlich auf die Zeit des „Kulturkampfes“ 1871 bis 1880 an, in der im Deutschen Reich besonders auf Bestrebungen Bismarcks die Rechte der katholischen Kirche beschnitten wurden (Kanzelparagraph 1871, Maigesetze ab 1873, Brotkorbgesetz 1875) und sich Bischof Konrad Martin nach der Internierung in Wesel einer weiteren Demütigung durch Flucht in die Niederlande entzog.3

Die Ablehnung aus Erwitte kommt mit Schreiben vom 7. Februar 1888. Darin werden unter anderem darauf verwiesen, dass bei der Bildung der Vikarie Westernkotten 1829 niemand die spätere Abpfarrung im Sinne hatte. Deshalb habe für den Kirchenvorstand das Urteil ihres Pfarrers höhere Bedeutung als das des verstorbenen Dechanten Boediker. Auch noch nicht abgezahlte Aufwendungen für Turmrenovierung usw. werden ins Feld geführt.

Besonders hohe Abfindungsforderungen aus Erwitte scheinen in Westernkotten doch Nachdenklichkeit erzeugt zu haben. Hinzu kam dass das GV 1889 keinen Vikar mehr nach Westernkotten schicken wollte, wenn nicht das Gehalt deutlich von der Gemeinde erhöht wurde. So mußte der Gemeinderat der politischen Gemeinde Westernkotten am 10.Oktober 1889 beschließen, zu den bisherigen 600 Mark weitere 531 Mark zum Gehalt des Vikars zu bewilligen. Mit Nebeneinnahmen war dann das Mindestgehalt von 1200 Mark erreicht. Am 18. Dezember 1889 wurde der Beschluss vom Kreisausschuss Lippstadt genehmigt.

Aber man ließ sich nicht entmutigen. Zunächst einmal gingen die Westernkötter daran, die Ausstattung der 1882/83 vergrößerten Kirche weiter zu vervollständigen. Nachdem 1891 die Kirchenbänke [die heute noch in den Seitenschiffen vorhanden sind] von hiesigen Handwerksmeistern gefertigt und 1892 drei Hochaltarfenster angebracht und eine Kommunionbank vom Schlosser Flithoff aus Münster aufgestellt worden waren, ging es 1892 an die Aufstellung einer Kanzel. Diese wurde vom Wiedenbrücker Altarbauer und Ornamentiker Heinrich Schweppenstedde am 26. Juni 1893 aufgestellt.

Anfang 1893 wird dann von Westernkotten ein neuer Antrag auf Abpfarrung gestellt, wie Erwitte durch ein Schreiben des bischöflichen Generalvikariats vom 10.2.1893 erfährt, in dem nochmals der Wille des Generalvikars ausgesprochen wird, die Abpfarrung Westernkottens für alle Seiten zufriedenstellend einzuleiten. Die Situation spitzt sich zu, wie Dechant Stratmann nach Paderborn meldet. Und so ordnet Bischof Hubertus nach vorheriger Anhörung des Erwitter Pfarrers Mittrop „zur Beruhigung der Gemüther“ mit Schreiben vom 15.3.1894 folgendes an:

  • 1. Der Vikar (Diemel) von Westernkotten soll berechtigt sein, namens des zuständigen Pfarrers zu taufen und zu kopulieren [Trauungen vorzunehmen]. Die Notizen über die vorgenommenen Parochial-Akte nebst den für den Pfarrer und Küster feststehenden Gebühren sind dem Pfarrer nach jedem einzelnen Akte sofort zu übersenden. Die Aufgebote zu Trauungen sollen sowohl, wenn einer der Brautleute als auch wenn beide Brautleute in Westernkotten ihr Domizil hatten oder haben, in der Pfarrkirche zu Erwitte und in der Filialkirche zu Westernkotten stattfinden. Besondere Gebühren dafür zu erheben ist der Vikar zu Westernkotten nicht berechtigt.
  • 2. Der Vikar zu Westernkotten ertheilt in Vertretung des Pfarrers den Schulkindern daselbst Religions-Unterricht, bereitet die Neucommunikanten auf die I. hl. Communion vor und überweist dieselben 14 Tage vor dem Empfange des hh. Sakramentes dem Pfarrer zur Prüfung und näheren Vorbereitung.
  • 3. Den katholischen Bewohnern der Filiale wird gestattet, ihrer österlichen Pflicht in der Kirche zu Westernkotten zu genügen.
  • 4. Dem Vikar zu Westernkotten wird die Fakultät gegeben, an allen Sonn- und Feisttagen zu brieren [Schreibfehler: wohl: zelebrieren] mit Ausnahme folgender Tage: Feier des 40stündigen und ewigen Gebetes; Fest der Hl. Mariens, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam, wo die Gläubigen der Filialgemeinde an den feierlichen Prozessionen in Erwitte theilnehmen, Kindercommunion und Kirchenpatronatsfest (Laurentius).

Gegeben zu Paderborn den 15. März 1894: Bischof Hubertus.

Für die neue Erlaubnis zu taufen mußte ein neuer Taufstein her, der vom Marmorwerk Allagen bestellt und am 22. April 1894 zum ersten Mal benutzt wurde.5

Im Juni 1894 malte der Wiedenbrücker Meister Georg Goldkuhle das Herz-Jesu-Bild, das heute in der Seitenkapelle der neuen Pfarrkirche hängt. Unten rechts sind der Name des Künstlers und das Anfertigungsjahr zu lesen. 1894 wurde ein neuer Sakristeischrank, von Franz Hense angefertigt, gefertigt und am 30.1.1894 aufgestellt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1895 genehmigt das Generalvikariat dann auch noch ein weiteres: am Nachmittag des Allerheiligentages darf Vikar Diemel eine Prozession zum Friedhof führen und dort kurze Andacht und Ansprache halten.4

Am 21. September 1896 verließ Vikar Diemel Westernkotten. Unter seinem Nachfolger Clemens Bernhard Becker machte die Einrichtung der Kirche weitere Fortschritte. Dabei waren es wieder Werke von Wiedenbrücker Künstlern, die besondere Akzente setzten. Besonders das Jahr 1898 hat wesentliche Fortschritte für die Inneneinrichtung gebracht.

Als erstes ist der Muttergottesaltar zu nennen. Nach den Angebotsbüchern  von Mormann hat die Werkstatt Mormann das Relief geschnitzt, die Polychromie besorgte Goldkuhle, und den Altar selber fertigte wahrscheinlich Schweppenstedde. Der Altar wurde am 8. Januar 1898 errichtet und kostete 1200 Mark.

Bereits am 1. August 1898 wurde der von den gleichen Künstlern gefertigte Altar des hl. Johannes, des Kirchenpatrons, aufgestellt. 9 aus Westernkotten stammende Lehrerinnen hatten ihn gestiftet.

1898 brachte für die alte Westernkötter Kirche aber noch weitere Neuerungen: die Orgelbühne und einen Holzfußboden unter den Kirchenbänken, von den Firmen Schäfermeier, Hense und Neite aus Westernkotten geliefert, sowie einen Zementplattenfußboden, im Juli durch die Firma Redder verlegt.

Noch ein letztes Mal ist dann wohl ein Wiedenbrücker Künstler beauftragt worden, und zwar für zunächst einen Beichtstühle für 425 Mark, im November 1899 aufgestellt.6 So zeigt die Kapellengemeinde eindrucksvoll, wie sehr sie in der Lage und gewillt war, ihr eigenes Gotteshaus zu erhalten und zu gestalten.

Erwitte widersetzt sich weiterhin heftig den Abfarrungsbestrebungen. Es wird unterstellt, dass alle Westernkötter gar nicht die Abpfarrung wollen, sondern nur „einige unredliche Kräfte, die es in Westernkotten von jeher gegeben hat“. Es wird die geringe Kirchensteuerkraft Westernkottens angeführt usw. Auch zwischen Pfarrer Mittrop und Vikar Diemel kommt es zu Auseinandersetzungen über die Umsetzung der bischöflichen Verfügung vom 15. März 1894, wenngleich immer ein vornehmer Ton gewahrt bleibt. Auch ein Zusammentreffen des Bischofs Hubertus mit Pfarrer Mittrop Ende 1896 bringt noch keine Lösung, wie aus einem persönlichen Schreiben des Bischofs an den Pfarrer vom 4.1.1897 hervorgeht. Eine entsprechende Verfügung aus Paderborn folgt am 26.3.1897, der Erwitter Kirchenvorstand lehnt am 6. Mai ab, eine neuerliche Mahnung auf Erledigung der Abpfarrung erfolgt am 5. Juni 1897.

Unter dem 25.2.1898 schreibt des Generalvikariat: „…Kirchenvorstand bekennt indeß selbst, daß die Entscheidung über seelsorgliche Verhältnisse nicht zu seinem Ressort gehöre. Wir hätten deshalb erwarten müssen, daß Eurer Hocherwürden gerade diese religiös-sittliche Seite, den Hauptpunkt der Frage, als Pfarrer auch der Katholiken von Westernkotten, hervorgehoben und vertreten hätten; stattdessen haben Sie sich nicht einmal veranlaßt gesehen, der Sitzung beizuwohnen.“ Pfarrer Mittrop wird weiterhin veranlaßt, nun nur noch mit dem Kirchenvorstand die Bedingungen einer Abpfarrung zu nennen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1898 wird diese Sichtweise nochmals unterstrichen: die Entscheidung über die Abpfarrung ist Sache des Bischofs, der KV ist nur bei den finanziellen Fragen der Abfindung zu beteiligen! Erst am 27.7.1898 entscheidet der Erwitter KV: Er geht auf die Abpfarrung gar nicht ein, fordert aber als Ablösesumme fast 19 000 Mark!

Paderborn antwortet Erwitte  unter dem 29.10.1898. „Mit Schreiben vom 9. August d. J. ist uns der Beschluß der kirchlichen Gemeinde-Organe vom 27. Juli bzw. 31. Juli d. J. über die Abfindungssumme, welche man von der Filiale Westernkotten bei deren Abpfarrung fordert, dargelegt worden. Die geforderte

Ablösesumme beträgt danach

a) 17 500 M  und für die Küsterin

b)  1 488 M

18  988 M.

Wir haben dagegen folgendes zu bemerken:

Bei Berechnung der Position a) ist die aufzubringende Kirchspiel-Steuer zu Grunde gelegt. Diese ist aber keineswegs zu den dauernden Lasten zu rechnen, und daher kann eine Ablösung derselben keinesfalls zum 25fachen Betrage gefordert werden. Es kann aber eine Ablösung der Kirchspielsteuer überhaupt nicht gefordert werden, weil das so viel bedeuten würde, als ob Westernkotten nach der Abpfarrung weiter zu zahlen hätte, was gesetzlich ausgeschlossen ist. Von einer Ablösung der Kirchspielsteuer, welche als dauernde Last nicht angesehen werden kann, kann also um so weniger die Rede sein, als Westernkotten nach erfolgter Abpfarrung nicht mehr an den Vortheilen Theil hat, welche durch Verwendung der erhobenen Kirchspielsteuer für die Pfarrei Erwitte herbeigeführt werden.

Bei Berechnung der Abfindungssumme b sind die Stolgebühren zu Grunde gelegt. Wir bemerken dagegen, daß der Küster von Erwitte nicht definitiv angestellt ist und dieser keinen Anspruch auf Entschädigung machen kann. Auch ist die Küsterin in Erwitte nach erfolgter Abpfarrung von Westernkotten noch hinreichend mit Einkünften versehen, so daß die kirchlichen Gemeinde-Organe sehr wohl von der Forderung einer Abfindung für die Küsterin Abstand nehmen können.

Zieht man weiter in Erwägung, daß durch Abpfarrung von Westernkotten die Pfarrkirche und der Kirchhof in Erwitte, für welche die Filiale doch beigetragen hat, entlastet werden, daß Westernkotten alle Kosten für Kirche, Geistlichen, Friedhof pp. allein bestritten hat, daß noch in Form von Zehnten und Renten alljährlich eine nicht unbedeutende Summe aus der Gemeinde Westernkotten für kirchliche Zwecke nach Erwitte fließt, daß endlich der größte Theil der Bevölkerung Westernkottens aus Fabrikarbeitern und kleinen Landwirthen besteht, welche pro anno noch 19 % Kapellensteuer aufbringen, so erscheint es als recht und billig, die Filiale Westernkotten bedingungslos aus dem Pfarrverbande Erwitte zu entlassen, so daß auch Westernkotten auf alle Ansprüche an die Mutterkirche Verzicht leistet.

Alle vorstehenden Eröffnungen haben Sie als im Auftrage Sr. Bischöflichen Gnaden, unseres Hochwürdigsten Herrn Bischofs, an Sie gerichtet zu betrachten. Hochderselbe erwartet nunmehr, daß Sie aufs Neue in Berathung treten und uns binnen kurzer Frist solche Beschlüsse vorlegen werden, welche diesem unserem Schreiben entsprechen. Wigger, General-Vikar.“

Als Erwitte immer noch „mault“ und die Forderungen auf 13 536,25 Mark „herunterschraubt“, wird der Paderborner General-Vikar mit Schreiben vom 6. Februar 1899 noch deutlicher: „Bezüglich des uns mit Schreiben vom 25. Januar d. J. überreichten Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 23. Januar d. J: betreffend die Abpfarrung von Westernkotten haben wir Folgendes zu bemerken:

  • 1. Der Kirchenvorstand hat sich erlaubt, im Eingange des Beschlusses uns auf § 9 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 zu verweisen und uns zu sagen, daß er „für die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters halte und also nicht das Recht habe, etwas zu verschenken.“ Wir können das nicht hinnehmen, ohne es ausdrücklich und strenge zu sagen, daß der Kirchenvorstand als ein uns untergeordnetes Organ der kirchlichen Vermögensverwaltung damit inkompetenter Weise uns belehren will und die Achtung beiseite setzt, welche jeder katholische Kirchenvorstand uns schuldig ist. Es kommt noch hinzu, daß die Anwendung des Gesetzesparagraphen eine irrige ist. Der Kirchenvorstand hat nämlich auch der Filiale Westernkotten gegenüber ebenso wie gegen Erwitte die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters walten zu lassen, und zwar angesichts der großen Opfer, welche die Filiale für ihre kirchliche Einrichtung gebracht hat und bringt in möglichst hochherziger Weise. Wenn der Kirchenvorstand gegenüber Westernkotten noch von „verschenken“ spricht, so verkennt er in bedauerlichem Grade seine Obliegenheiten.
  • 2. Wenn der Kirchenvorstand ohne nähere Begründung die vom Kirchenvorstand im Jahre 1887 geforderte Abfindungssumme als Grundlage für die gegenwärtige Berechnung der Abfindungssumme annimmt, so gibt er damit keinen Einblick, wie diese Summe von 13 536, 25 Mark berechnet ist. Und das ist doch von größter Wichtigkeit. Wir müssen die Klarstellung der Summe fordern.
  • 3. Die Bemerkung über „die Angabe der Westernkötter von armen Fabrikarbeitern und kleinen Landwirthen“ gehört ebenso wenig in den Beschluß des Kirchenvorstandes, wie der Hinweis auf die königliche Regierung, welche übrigens gleich uns nicht dulden wird, daß Westernkotten über seine Kräfte belastet werde.
  • 4. Die Ausführung über die Küsterin, „die nicht provisorisch besteht“, ist durchaus ungehörig und entspricht weder einer richtigen Bewerthung der Sache noch der Form des amtlichen Vertrages, welche wir von einem katholischen Kirchenvorstande erwarten müssen.
  • 5. Der Beschluß des Kirchenvorstandes vom 23. d.J. ist für uns – und das wußte der Kirchenvorstand oder müßte er wissen – solange ohne Bedeutung, als derselbe nicht die Zustimmung der kirchlichen Gemeindevertretung gefunden hat. Einen bezüglichen Beschluß der letzteren hat uns der Kirchenvorstand nicht mit vorgelegt. Der

Der Kirchenvorstand mag sich überzeugt halten, daß wir mit tiefem Bedauern und der ganzen Art seines Vorgehens in Sachen der Abpfarrung Westernkottens nichts anders entnehmen können, als eine wohlüberlegte ungebührliche Hinhaltung der endlichen Erledigung. Was das aber für die Amtsführung des Kirchenvorstandes bedeutet, brauchen wir nicht erst zu sagen.

Wir ersuchen nunmehr noch einmal den Kirchenvorstand, die Abfindungssumme für die Abpfarrung Westernkottens in der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters so niedrig, als irgend möglich, zu berechnen und dabei ersichtlich zu machen, wie die Summe sich herausstellt resp. worauf die Forderung sich gründet. Die Küsterin ist außer Ansatz zu lassen, weil der Küster nicht definitiv angestellt ist.

Der Beschluß  ist durchaus objektiv und rein sachlich [im Text unterstrichen] abzufassen und zugleich mit dem Beschlusse der kirchlichen Gemeindevertretung in ordnungsmäßiger Form und beglaubigter Abschrift binnen 4 Wochen uns einzureichen. Wir sind nicht gewillt, diesen Termin verschleppen zu lassen. Wigger.“

Erwitte bleibt weithin uneinsichtig. In einem Schreiben des Pfarrers vom 23. 2. 1899 wird vermutet, daß die Westernkötter ihrerseits nicht auf Forderungen verzichten und daß der Erwitter KV und die Kirchengemeindevertretung weiterhin „die volle Entschädigung von Westernkotten“ verlangen, „weil nach unseren Begriffen kein Bedürfniß für die Abpfarrung vorliegt.“

Letztlich scheint Paderborn dann im Einvernehmen mit der königlichen Regierung in Arnsberg die Entschädigungssumme von 4989 Mark festgelegt zu haben, wie sie aus der in der Akte vorhandenen Urkunde zur Einrichtung der Pfarrgemeinde Westernkotten zu entnehmen ist. Bei der Festsetzung der Summe spielten Restschulden aus der Renovierung des Erwitter Kirchturms eine Rolle.

Eine letzte Hürde war dann noch die Zahlung des Gehaltes des zukünftigen Pfarrers von Westernkotten durch die politische Gemeinde. Nachdem ein Antrag auf Landesmittel wegen der Steuerkraft der Gemeinde abschlägig beschieden wurde, erklärte sich die Gemeinde bereit, 1200 Mark Pfarrergehalt zu übernehmen und hat diese Summe auch bis in die Inflationszeit der 1920er Jahre jährlich bereitgestellt.

Die Selbständigwerdung 1902 und die Umsetzung der Ernennungsurkunde

Die Errichtungsurkunde der Pfarrei Westernkotten hat folgenden Wortlaut:

„Urkunde betreffend die Errichtung der Pfarrei Westernkotten.

Nach Anhörung beziehungsweise Zustimmung der zur Sache Betheiligten und Berechtigten wird hierdurch verordnet und festgestellt, wie folgt:

Artikel I

Die Filialkirchengemeinde Westernkotten, bisher zur Pfarrei Erwitte (Kreis Lippstadt) gehörig, wird aus dem Pfarrverband Erwitte ausgeschieden und zu einer Pfarrei mit der Pfarrkirche und dem Sitze des Pfarrers in Westernkotten erhoben.

Artikel II

Die Grenzen der Pfarrei Westernkotten decken sich mit den Grenzen der politischen Gemeinde gleichen Namens.

Artikel III

Als einmalige Abfindungssumme zahlt die Pfarrei Westernkotten an die Mutterkirche in Erwitte den Betrag von 4989 M., buchstäblich Viertausendneunhundertneunundachzig Mark.

Artikel IV

Dem Pfarrer steht ein Anspruch auf Gehalt und Alterszulagen zu nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer. Die dazu erforderlichen Mittel sind von der Pfarrgemeinde aufzubringen.

Artikel V

Die Errichtung der Pfarrei Westernkotten gilt als vollzogen mit dem Tage der Publikation dieser Urkunde.

Paderborn, den 16. Januar 1902. Der Bischof von Paderborn: Dr. Wilhelm Schneider.“

Die königliche Regierung in Arnsberg bestätigte diese Urkunde mit Unterschrift vom 5. Februar 1902. Am 16. Februar wurde sie durch den Herrn Vikar Menze in der Erwitter Pfarrkirche im Hochamt vorgelesen. Damit war die Errichtung der Pfarrei Westernkotten rechtskräftig.

Für die Abzahlung der Ablösesumme von 4989 Mark schlug der Kirchenvorstand von Westernkotten unter dem Pfarrverweser Vikar Becker dem Erwitter Kirchenvorstand eine Ratenzahlung von 300 Mark im Jahr, beginnend am 31.3.1903, vor. Dies lehnte Erwitte ab. Man wünschte einen größeren Teilbetrag sofort. Darauf beschloss der Westernkötter KV am 3.6.1902, die Ablösung in einer Summe zurückzuzahlen. Dafür nahm man ein Darlehen der Landesbank der Provinz Westfalen in Höhe von 4690 Mark auf, das an Zinsen und Tilgung eine jährliche Belastung von 222, 78 Mark mit sich brachte, die nach Kirchenumlage nach Maßgabe der Einkommensteuer aufzubringen war.7

Die finanziellen Fragen waren damit geklärt, die tiefen Gräben, die durch das jahrelange Tauziehen zwischen Erwitte und Westernkotten entstanden waren, konnten aber nicht so schnell überwunden werden und sind teilweise heute noch zu spüren.

Pfarrverweser Vikar Clemens Bernhard Becker blieb noch bis Oktober 1902 in der Pfarrei Westernkotten. Dann trat der erste Pfarrer von Westernkotten, Franz Bokel, an seine Stelle.


[1] Grundlagen für diesen Teil des Beitrags waren: Wand, Albert, Von den Anfängen der Kapellengemeinde Westernkotten bis zur Pfarreibildung 1902; in: Marcus, Wolfgang u.a., Bad Westernkotten. Altes Sälzerdorf am Hellweg, Lippstadt 1987, S. 280-296; Altbestand A 1 „Urkunden und alte Akten“ und Altbestand A 3 „Pfarrstelle Teil I“ und A 4 „Pfarrstelle Teil II“ im Pfarrarchiv Bad Westernkotten

1a Akte A 1 des von Frau Peters und Frau Schildt geordneten Bestandes, Karton 5; diese Akte muss erst nach 1943 aus dem Pfarrarchiv Erwitte nach Bad Westernkotten gekommen sein. Der Vorgang aus Westernkötter Sicht ist im von Dr. Cohausz 1943 geordneten Aktenbestand A 4 „Errichtung der Pfarrei Westernkotten 1855-1902″ erfaßt

2 vgl. den entsprechenden Beitrag in diesem Buch

3 vgl. Kohl, Wilhelm, Kleine westfälische Geschichte, Düsseldorf 1994, S. 230

4 vgl. Wand, aaO. S. 295

5 Der Auftrag ist vielleicht deshalb nach Allagen gegangen, weil Vikar Diemel aus dieser Gegend stammte

6 So bot das Innere unserer alten – 1976 leider abgerissenen – Kirche im Jahre 1902, als die kath. Kapellengemeinde Westernkotten endlich selbständig und eigenständige Pfarrei wurde, ein weithin abgerundetes Bild und vermittelte eine religiöse Geborgenheit, die vielen älteren Bad Westernköttern noch in guter Erinnerung ist. Es ist erfreulich, dass die meisten der schönen Kunstwerke der alten Wiedenbrücker Meister auch wieder Platz in der neuen, 1976 errichteten Kirche gefunden haben, liebevoll restauriert von den Günner Künstlern Michael und Christof Winkelmann aus Möhnesee-Günne.

7 Protokollbuch des KV ab 1887, H 1